HOCO Mühle

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. Geltungsbereich

1.1 Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer hat vor Vertragsschluss ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

1.2 Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.

2. Zustandekommen des Vertrages

2.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Angebote freibleibend. Die Bestellung ist ein Angebot gem. § 145 BGB, welches der Verkäufer innerhalb von zwei Wochen durch schriftliches Bestätigungsschreiben annehmen kann. Alle Verträge kommen spätestens mit Ausführung der Lieferung zustande.

2.2 An Kalkulationen und Mitteilungen über die Zusammensetzung der von dem Verkäufer gelieferten Artikel und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Preise, Aufrechnung, Abtretung

3.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise des Verkäufers ab Lager Colnrade.

3.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Hinzu kommen weiterhin evtl. anfallende Pflichtabgaben in gesetzlicher Höhe.

3.3 Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig, es sei denn eine besondere, vorherige, schriftliche Vereinbarung liegt vor.

3.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis mit der Lieferung der Ware ohne jeglichen Abzug fällig.

3.5 Rechnungen und Kontokorrentsalden (sofern das Kontokorrentverfahren für die Geschäftsbeziehungen vereinbart ist) gelten als anerkannt, sofern nicht innerhalb von einem Monat nach Rechnungsdatum dem Verkäufer gegenüber schriftlich widersprochen wird. Für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Eingangs des Widerspruchs bei dem Verkäufer maßgebend.

3.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von dem Verkäufer unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und ebenfalls rechtskräftig festgestellt, von dem Verkäufer unbestritten oder anerkannt sind.

3.7 Die Abtretung von Forderungen gegen den Verkäufer an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Gegenforderungen sofort fällig zu stellen oder die Gestellung zusätzlicher, gleichwertiger Sicherungsleistungen zu verlangen.

4. Lieferverzug, Zahlungsverzug

4.1 Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Nr. 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

4.2 Die jeweils gültigen futtermittelrechtlichen Toleranzen finden Anwendung. Abweichungen von den bestellten Mengen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen
(±5 %) behält sich der Verkäufer vor. Maßgebend ist das vom Verkäufer festgestellte Gewicht. Falls nichts anderes vereinbart wird, werden die Waren in der von der Futtermittelverordnung vorgeschriebenen Qualität geliefert. Der Verkäufer ist berechtigt, auch ohne Anzeige an den Käufer die Zusammensetzung seiner Waren zu ändern, soweit dadurch die wertbestimmenden Faktoren der Waren unberührt bleiben. Sofern zwischen dem Verkäufer und Käufer eine individuelle Rezeptur des Futters angewendet wird, gilt Satz 3 nicht. Beratungen im Zusammenhang mit der Lieferung der Waren werden nach bestem Wissen aufgrund der Kenntnisse und Erfahrungen des Verkäufers abgegeben. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung der Waren des Verkäufers ist der Käufer verantwortlich.

4.3 Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Lieferzeit beginnt nicht vor Beibringung der vom Käufer evtl. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten An- bzw. Vorauszahlung.

4.4 Sollte die Bestellung durch den Verkäufer nicht ausgeführt werden können, weil er von seinen Lieferanten ohne sein Verschulden trotz deren vertraglicher Verpflichtungen nicht beliefert wird, ist er zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. In diesem Fall wird der Käufer unverzüglich darüber informiert, dass die bestellte Ware nicht verfügbar ist und etwaige schon erbrachte Leistungen unverzüglich erstattet werden. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz beschränkt sich auf Nr. 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

4.5 Kommt der Käufer in Zahlungsverzug (Ablauf des Zahlungszieles), so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem im Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden Basiszinssatz jährlich zu berechnen. Falls der Verkäufer in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen.

4.6 Bei berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere Zahlungsrückständen, kann der Verkäufer, vorbehaltlich weiterer Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele schriftlich widerrufen und seine Forderungen einschließlich etwaiger Wechselforderungen sofort fällig stellen. Außerdem kann er für weitere Lieferungen Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistungen verlangen. Vereinbarte Kontokorrentverhältnisse können mit sofortiger Wirkung schriftlich gegenüber dem Käufer rückwirkend aufgelöst werden. Der Käufer schuldet in diesem Fall nicht mehr aus dem Saldo-Konto, sondern die Bezahlung der einzelnen Lieferungen. Ausgenommen von der Auflösung sind rechtskräftig festgestellte und unstreitige Forderungen, soweit diese durch Aufrechnung im Rahmen des Kontokorrentverhältnisses bereits erloschen sind oder noch aufgerechnet werden können.

4.7 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Erst die endgültige Einlösung des Schecks oder Wechsels gilt als Zahlung. Dadurch entstehende Kosten sind von dem Käufer zu tragen und werden mit der Übernahme des Wechsels oder des Schecks fällig.

5. Gefahrübergang

5.1 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers. Mit dem Verlassen des Lagers oder des Werkes geht die Gefahr auf den Käufer über. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen. Transportweg und –mittel sind ohne besondere Vereinbarung der Wahl von dem Verkäufer überlassen.

5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat.

6. Höhere Gewalt

Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Rohstoff- und Energiemangel, Krieg, Streik, Aussperrung, Betriebs- und Verkehrsstörungen, behördliche Maßnahmen, legislative oder administrative Maßnahmen sowie alle Fälle der Höheren Gewalt, auch bei den Lieferanten des Verkäufers) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung unmöglich machen, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Hindernisse von nur vorübergehender Dauer befreien den Verkäufer, für die Dauer des Hindernisses und im Umfang seiner Auswirkungen, von der Verpflichtung zur Lieferung oder verlängern die Lieferfrist angemessen. Ist dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Die vorgenannten Umstände sind auch dann von dem Verkäufer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Wird die Lieferung ausgeführt, ist er berechtigt, eventuelle Mehrkosten der Ersatzbeschaffung von Rohstoffen zu berechnen und/oder von der Zusammensetzung und den garantierten Werten abzuweichen, soweit das die Behinderung erforderlich macht und das Interesse des Käufer nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

7. Gewährleistungsrechte

7.1 Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser, soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB ist, seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Gewährleistungsrechte gelten hinsichtlich wesentlicher und offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer wesentlicher Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgebend. Der Liefergegenstand ist, wenn er unwesentliche Mängel aufweist, von dem Käufer unbeschadet seiner weiteren Rechte entgegenzunehmen. Mängel sind unwesentlich, wenn die wertbestimmenden Faktoren der Waren des Verkäufers unberührt bleiben.

7.2 Bei Sachmängeln der gelieferten Waren ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

7.3 Im Falle einer Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung trägt der Verkäufer, soweit die Beanstandung berechtigt ist, die Kosten der Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung. Im Übrigen trägt der Käufer die Kosten.

7.4 Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse auf den Liefergegenstand entstanden sind, soweit sie nicht auf sein Verschulden zurückzuführen sind.

8. Schadensersatz, Haftung

8.1 Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur, gleich aus welchem Rechtsgrund, sofern sie auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von dem Verkäufer, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen. Satz 1 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Die Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls nicht im Falle der Verletzung sogenannter Kardinalpflichten, d. h. im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. In diesem zuletzt genannten Fall ist der Schadensersatz jedoch auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit der Schaden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

8.2 Der Verkäufer haftet nicht dafür, dass die Lieferung für die von dem Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist.

8.3 Im Fall einer Mängelrüge sind nach Absprache mindestens 5 kg der gelieferten Ware als Probe zu entnehmen oder durch einen von dem Verkäufer beauftragten vereidigten Probenehmer entnehmen zu lassen und dem Verkäufer zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Im Fall der Unmöglichkeit der Probenahme hat der Käufer auf seine Kosten ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen über Grund, Umfang und Menge des Mangels vorzulegen. Bei amtlichen Kontrollen von dem Verkäufer gelieferter Ware ist ihm in jedem Fall die Möglichkeit einer Gegenkontrolle zu geben, und zwar durch unverzügliche Benachrichtigung und Bereitstellung von Original-Gegenproben.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen, die ihm aus der gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehen, vor. Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.

9.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzuverlangen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, er hat dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Er ist nach Zurücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.

9.3 Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, sofern er nicht zum sofortigen Verbrauch bestimmt ist.

9.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Falls der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Verteidigung seiner Rechte zu erstatten, haftet der Käufer für den ihm entstandenen Ausfall.

9.5 Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer an den Verkäufer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder mit Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Er verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ihm gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

9.6 Die Bearbeitung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen damit verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Für die durch Verarbeitung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.

9.7 Wird der Liefergegenstand, egal ob dieser verarbeitet, vermischt oder sich im von dem Verkäufer gelieferten Zustand befindet, an Tiere verfüttert, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an den Tieren im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den im Zeitpunkt der Verfütterung geltenden Verkaufspreis des jeweiligen Tieres. Erfolgt die Vermischung, Verarbeitung oder Verfütterung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Käufer dem Verkäufer anteilig das Miteigentum an der Sache. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer. Dies gilt ausdrücklich auch für die Verfütterung der von dem Verkäufer gelieferten Ware an Tiere in Bezug auf diese. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Fall, dass die mit dem Liefergegenstand gefütterten Tiere geschlachtet, tiefgekühlt oder anderweitig verarbeitet werden. Ebenfalls erwirbt der Verkäufer Miteigentumsrechte an den Produkten der Tiere (z. B. Eier), wenn der Zweck der mit den Waren des Verkäufers gefütterten Tiere darauf gerichtet ist, die Produkte zu erzeugen und die Fütterung nicht nur der Erhaltung dieser Tiere dient (z. B. Legehennen). Der Käufer gilt in allen Fällen als Verwahrer.

9.8 Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen zuzüglich Zinsen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer. Bezugsgröße ist der Marktpreis, soweit ein solcher nicht feststellbar ist, der Einkaufspreis.

10. Datenschutz

10.1 Der Verkäufer ist berechtigt, die den Käufer betreffenden Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung EDVmäßig zu speichern und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für seine betrieblichen Zwecke zu erarbeiten und einzusetzen.

10.2 Zur Abwicklung von Zahlungen gibt der Verkäufer die Zahlungsdaten des Käufers an das mit der Zahlung beauftragte Kreditinstitut weiter.

10.3 Der Verkäufer versichert im Übrigen, dass er personenbezogene Daten nicht an Dritte weitergibt, es sei denn, er ist dazu gesetzlich verpflichtet oder der Käufer hat ausdrücklich eingewilligt. Soweit der Verkäufer zur Durchführung und Abwicklung von Verarbeitungsprozessen Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, werden die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten.

10.4 Sollte der Käufer mit der Speicherung seiner personenbezogenen Daten nicht mehr einverstanden oder diese unrichtig geworden sein, wird der Verkäufer auf eine entsprechende Weisung hin im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Löschung, Korrektur oder Sperrung der Daten veranlassen.

11. Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

11.1 Sofern der Käufer Vollkaufmann ist, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Gerichtsstand. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

11.2 Sofern sich aus einer schriftlichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Erfüllungsort. Für die Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen mit dem Verkäufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Rechts.

11.3 Getreide, das nicht ausdrücklich als Saatgut verkauft wurde, darf im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht als Saatgut verwendet werden. Bei der Veräußerung und auch Weiterveräußerung ist dies dem Käufer mitzuteilen.

11.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht. Alle früheren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind hierdurch aufgehoben.